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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23   

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https://dejure.org/2023,25001
OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23 (https://dejure.org/2023,25001)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.09.2023 - 10 M 14/23 (https://dejure.org/2023,25001)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. September 2023 - 10 M 14/23 (https://dejure.org/2023,25001)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung eines Bürgermeisters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Wahlbeamter; Bürgermeister; vorläufige Dienstenthebung; Antrag; Aufhebung; Änderung; Beschwerde; Änderung der Sach- und Rechtslage; Corona-Impfungen; Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung eines Bürgermeisters

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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 15 B 20/21

    Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters wg. Bevorzugung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Das Verwaltungsgericht hat den am 4. November 2021 gestellten Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) abgelehnt.

    Mit Schreiben vom 4. April 2023 hat der Antragsteller (erneut) beantragt, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) die vorläufige Dienstenthebung vom 7. Juni 2021 sowie 2. die Einbehaltung von Dienstbezügen vom 7. Juni 2021 aufzuheben.

    Zur Begründung der Ablehnung des Antrags zu 1. (Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es halte an der in seinen Beschlüssen vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) und 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) geäußerten Einschätzung fest.

    Im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) ist insoweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) maßgeblich.

    Soweit der Antragsteller diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts bereits in Gänze für verfehlt hält, weil sonst alle Vorgesetzten, gegen die ermittelt wird, vorläufig suspendiert werden müssten, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen, weil das Verwaltungsgericht hierauf bereits im rechtskräftigen Beschluss vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) abgestellt hat (vgl. S. 11 f. der Beschlussgründe) und diese Auffassung deshalb hier zugrunde zulegen ist.

    (1) Soweit der Antragsteller geltend macht, Einflussnahmen des Antragstellers auf die disziplinarrechtlichen Ermittlungen habe es zu keiner Zeit gegeben und hierfür auf Zeugenaussagen verweist, so wurde diese zeitlich vor der maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) abgegeben und vermögen deshalb eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht zu belegen.

  • BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die vorläufige Dienstenthebung aus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Es ist deshalb unverändert davon auszugehen, dass die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahe nicht außer Verhältnis steht, zumal hierfür nicht einmal die Prognose einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich ist, sondern auch "lediglich" eine zu erwartende Kürzung der Dienstbezüge ausreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 22).

    Die Bindung des Antragstellers an Recht und Gesetz und die Überprüfung seines Handelns anhand des Disziplinarrechts werden dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 24; siehe zudem OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 127).

    Besondere Anforderungen an die vorläufige Dienstenthebung können sich insoweit nur ergeben, wenn ihre Wirkung für den Betroffenen über die bloße Nichtausübung des Dienstes hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 25).

  • VG Magdeburg, 21.02.2022 - 15 B 5/22

    Voraussetzungen eines erneuten Antrages zur Aufhebung der vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Einen (ersten) Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 16. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) abgelehnt.

    Zur Begründung der Ablehnung des Antrags zu 1. (Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es halte an der in seinen Beschlüssen vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) und 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) geäußerten Einschätzung fest.

    Im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2022 (15 B 5/22 MD) ist insoweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 (15 B 20/21 MD) maßgeblich.

  • VG Magdeburg, 12.07.2023 - 15 B 21/23

    Antrag auf Aufhebung einer vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Mit hier angefochtenem Beschluss vom 12. Juli 2023 (15 B 21/23 MD) hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu 1. (Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung) abgelehnt.

    Mit Beschluss vom 21. August 2023 (15 B 21/23) hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Hinblick auf den Antrag zu 2. (Einbehaltung von Dienstbezügen) abgetrennt und führt dieses unter dem Az. 15 B 43/23 MD fort.

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Zum anderen gilt auch im Hinblick auf die inkriminierten Vorgänge im Zusammenhang mit Corona-Impfungen der Grundsatz, dass Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung ist, nicht strafrechtliche Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15/04 -, juris, Rn. 44; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 -, juris, Rn. 15 f.; stRspr.).
  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Zum anderen gilt auch im Hinblick auf die inkriminierten Vorgänge im Zusammenhang mit Corona-Impfungen der Grundsatz, dass Anknüpfungspunkt für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme das besondere Gewicht und die Schwere der dienstrechtlichen Verfehlung ist, nicht strafrechtliche Bewertungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15/04 -, juris, Rn. 44; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 -, juris, Rn. 15 f.; stRspr.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Die Bindung des Antragstellers an Recht und Gesetz und die Überprüfung seines Handelns anhand des Disziplinarrechts werden dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris, Rn. 24; siehe zudem OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rn. 127).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 10 L 4/21

    Kürzung der Dienstbezüge eines Oberbürgermeisters - Verstoß gegen eigenständige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller disziplinarrechtlich bereits mehrfach vorbelastet ist, was bei der Maßnahmenbemessung ggf. erschwerend zu berücksichtigen wäre (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 10 L 4/21 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • VG Magdeburg, 26.10.2023 - 15 B 43/23

    Disziplinarrecht: Vertrauensverlust wegen Verstoß gegen die Impfpriorität;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Mit Beschluss vom 21. August 2023 (15 B 21/23) hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Hinblick auf den Antrag zu 2. (Einbehaltung von Dienstbezügen) abgetrennt und führt dieses unter dem Az. 15 B 43/23 MD fort.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2022 - 10 M 6/21

    Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2023 - 10 M 14/23
    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (10 M 6/21) verworfen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.02.2024 - 10 M 18/23

    Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamten im Disziplinarverfahren; Verstoß

    Schließlich dürfe sich das Disziplinargericht insbesondere Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in dem Beschluss vom 19. September 2023 (10 M 14/23) zur Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA hinsichtlich weiterer als schwere Dienstvergehen einzustufender Vorwürfe anschließen.

    Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass Stellungnahmen einzelner Mandatsträger oder bestimmte Meinungsäußerungen in Presseartikeln die (Mehrheits-)Auffassung des Stadtrates oder gar des Antragsgegners oder der Allgemeinheit widerspiegeln (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 M 14/23 -, juris, Rn. 27).

    Soweit der Antragsteller ihnen entgegentritt, erschöpfen sich seine Ausführungen im Übrigen oftmals in der bloßen Einnahme einer Gegenposition zu den Vorhaltungen des Antragsgegners und lassen die gebotene substantiierte Auseinandersetzung vermissen (vgl. hierzu bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 M 14/23 -, juris, Rn. 35).

  • VG Magdeburg, 26.10.2023 - 15 B 43/23

    Disziplinarrecht: Vertrauensverlust wegen Verstoß gegen die Impfpriorität;

    Die Aufhebung der gleichzeitig mit Verfügung vom 07.06.2021 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 DG LSA hat das Disziplinargericht bereits mehrfach abgelehnt (Beschlüsse v. 16.12.2021, 15 B 20/21 [OVG LSA, Beschluss v. 18.01.2022, 10 M 6/21]; 21.02.2022, 15 B 5/22 [OVG LSA, Beschluss v. 28.03.2022, 10 M 2/22]; 12.07.2023, 15 B 21/23 [OVG LSA, Beschluss v. 19.09.2023, 10 M 14/23]).

    Schließlich darf sich das Disziplinargericht insbesondere den Ausführungen des OVG LSA in dem Beschluss vom 19.09.2023 (10 M 14/23) zur Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA anschließen, wo es heißt (UA, S. 12, 2. Absatz):.

    Denn insoweit weist das OVG LSA in dem Beschluss vom 19.09.2023 (10 M 14/23) auch zutreffend darauf hin, "dass der Antragsteller disziplinarrechtlich bereits mehrfach vorbelastet ist, was bei der Maßnahmenbemessung ggf. erschwerend zu berücksichtigen wäre (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juli 2021,- 10 L 4/21- , juris, Rn. 16 ff.).".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2024 - 10 M 16/23

    Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors wegen Verstoß gegen

    Denn sonst wären Disziplinarverfahren gegen Inhaber herausgehobener öffentlicher Ämter oder gegen "prominente" Beamte von vornherein ausgeschlossen, was gesetzlich ersichtlich nicht gewollt ist (vgl. zum Disziplinarverfahren gegen einen Oberbürgermeister OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 M 14/23 -, juris, Rn. 37).
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